Gewährleistung

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Die Gewährleistung, oder auch Mängelhaftung, ist ein Recht eines Käufers eine mangelfreie Ware von einem Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages erwarten zu können. Die Gewährleistung ist demnach, entgegen der Garantie, ein gesetzlich festgelegtes Recht des Käufers[1].

HINWEIS: Beachten Sie bitte, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzt und nicht immer auf jeden individuellen Fall angewendet werden können. Im Zweifelsfall zeigt dieser Artikel lediglich die Richtung auf, ersetzt allerdings keine persönliche Rechtsberatung mit Betrachtung Ihres persönlichen falls.

Was ist ein Mangel

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen einem Sach- und einem Rechtsmangel.

Sachmangel

Ein Sachmangel ist ein Mangel oder Fehler, welcher von der Vereinbarten Leistung/Beschaffenheit der Ware abweicht. Dazu zählen auch Eigenschaften, "die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann"[2]. Als Beispiel heißt dies in Bezug auf ein Smartphonekauf, das der Käufer erwarten kann, das eine Leistung bei einem Smartphone funktionsfähig vorhanden ist, die er beispielsweise auf einem Werbeplakat gesehen hat.. Ein Sachmangel ist des weiteren gegeben, wenn die vereinbarte Montage der Ware nicht sachgemäß durchgeführt worden ist.

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel besteht dann, wenn ein Dritter gegenüber dem Käufer ein Recht geltend machen kann, welches nicht im Kaufvertrag übernommen wurde[3].

Umfang der Gewährleistung

Die Gewährleistung bietet dem Käufer das Recht, eine mangelfreie Ware vom Verkäufer zu verlangen[4]. Das bedeutet, das der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages eine voll funktionsfähige und fehlerfreie Ware zu liefern hat. Des weiteren hat der Käufer mind. bis zu 2 Jahre nach Kauf der Ware oder Leistung das Recht einen Schaden, bzw. einen Fehler, beseitigen zu lassen, welcher bereits beim oder vor dem Kauf bestand, allerdings erst später aufgefallen ist. Die Gewährleistung deckt dabei also keine Schäden und Fehler ab, die erst nach dem Kauf entstanden sind.

Nacherfüllung

Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer (Händler) die Möglichkeit geben, den Mangel an dem Gerät zu beseitigen, also eine mangelfreie Ware zu liefern. Dabei hat allerdings nicht der Verkäufer, sondern der Käufer das Wahlrecht, wie dieser Mangel beseitigt werden soll. Zur Auswahl stehen dem Käufer die Nachbesserung, also eine Reparatur oder ggf. Austausch von Einzelteilen, oder die Nachlieferung in Form eines Austauschgerätes. Geht der Verkäufer auf Verlangen nach einem Austauschgerät nicht ein und verharrt auf die Möglichkeit der Reparatur, so kann der Käufer im nachhinein vom Verkäufer Schadensersatz für einen eventuellen Ersatzkauf bei einem anderen Händler verlangen, es sei denn die gewünschte Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten machbar. In diesem Fall kann der Verkäufer die jeweils andere Nacherfüllung durchführen, wenn dem Käufer dabei keine Nachteile entstehen[5].

Rücktritt vom Kaufvertrag

Dem Käufer steht gegenüber dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu[6], das ihm erlaubt von dem Kaufvertrag zurückzutreten, sollte:

  • der Verkäufer die ihm zustehende Nacherfüllung verweigern
  • die dem Käufer zustehende Nacherfüllung unzumutbar ist
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (die Nacherfüllung gilt nach dem einschließlich 2. Versuch als fehlgeschlagen)

Minderung

Der Käufer hat neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag das Recht den Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer zu mindern. Zur Ermittlung der Minderung wird der Warenwert, wie er zum Kaufzeitpunkt bei einer mangelfreien Ware bestand, und der tatsächliche Warenwert zum Kaufzeitpunk herangezogen und ins Verhältnis gesetzt. Soweit erforderlich, zum Beispiel weil sich der Wert nicht ermitteln lässt, wird die Minderung geschätzt[7]. Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis für die Ware bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten[8].

Beweispflicht

Ein wichtiger Faktor bei der Durchsetzung seines Gewährleistungsrechts ist die sogenannte Beweispflicht oder Beweislast. Diese beschreibt, wer dem jeweils anderen (also entweder Käufer oder Verkäufer) beweisen muss, das ein mangel bereits beim Kauf bestand (Käufer), bzw. das die Ware bei Verkauf Mangelfrei war (Verkäufer). Die Beweislast bei Verbrauchsgütern wird wie folgt geregelt:

  • in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf: Unter der Vermutung, das die Ware bereits bei Kauf einen Fehler bzw.einen Mangel aufgewiesen hat, muss in dieser Zeit der Verkäufer nachweisen, dass die Ware in einem fehlerfreien Zustand übergeben wurde. Ausgenommen hiervon sind Mängel oder Schäden an kurzlebigen Verbrauchsteilen oder Verschließgütern, oder der Mangel ist so gravierend, das er bereits hätte beim Kauf bemerkt werden müssen[9].
  • in den 18 Monaten danach: in dieser Zeit muss der Käufer nachweisen, das die Ware bereits beim Kauf einen bestimmten Mangel aufgewiesen hat oder aufweisen musste. Dies ist meist nur mit einem Gutachten möglich.

Ansprechpartner

Da die Gewährleistung aus dem Kaufrecht herrührt, ist, entgegen der Garantie, der Ansprechpartner nicht der Hersteller, sondern der Händler, da mit diesem der Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Händler ist dazu verpflichtet die Ware in einem mangelfreien Zustand zu übergeben.

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