Gewährleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Gewährleistung''', oder auch '''Mängelhaftung''', ist ein Recht eines Käufers, eine mangelfreie Ware von einem Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages erwarten zu können. Die Gewährleistung ist demnach, entgegen der [[Garantie]], ein gesetzlich festgelegtes Recht des Käufers<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:DE:HTML Europäische Richtlinie zur Gewährleistung]</ref>.
Die '''Gewährleistung''', oder auch '''Mängelhaftung''', ist ein Recht eines Käufers, eine mangebehaftete Ware in diesem Zuge Nachbesserung ("Mängelbeseitigung") zu verlangen. Die Gewährleistung ist demnach, entgegen der [[Garantie]], ein gesetzlich festgelegtes Recht des Käufers<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:DE:HTML Europäische Richtlinie zur Gewährleistung]</ref>.


'''HINWEIS:''' Beachten Sie bitte, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzt und nicht immer auf jeden individuellen Fall angewendet werden kann. Im Zweifelsfall zeigt dieser Artikel lediglich die Richtung auf, ersetzt allerdings keine persönliche Rechtsberatung mit Betrachtung Ihres persönlichen Falls.
'''HINWEIS:''' Beachten Sie bitte, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzt und nicht immer auf jeden individuellen Fall angewendet werden kann. Im Zweifelsfall zeigt dieser Artikel lediglich die Richtung auf, ersetzt allerdings keine persönliche Rechtsberatung mit Betrachtung Ihres persönlichen Falls.
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=== Sachmangel ===
=== Sachmangel ===
Ein Sachmangel ist ein Mangel oder Fehler, welcher von der vereinbarten Leistung/Beschaffenheit der Ware abweicht. Dazu zählen auch Eigenschaften, "die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann"<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html § 434 BGB]</ref>. ''Als Beispiel heißt dies in Bezug auf einen Smartphonekauf, dass der Käufer erwarten kann, dass eine Leistung bei einem Smartphone funktionsfähig vorhanden ist, die er beispielsweise auf einem Werbeplakat gesehen hat.'' Ein Sachmangel ist des Weiteren gegeben, wenn die vereinbarte Montage der Ware nicht sachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel ist ein Mangel oder Fehler, welcher von der vereinbarten Leistung/Beschaffenheit der Ware abweicht. Dazu zählen auch Eigenschaften, "die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann"<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html § 434 BGB]</ref>. ''Als Beispiel heißt dies in Bezug auf einen Smartphonekauf, dass der Käufer erwarten kann, dass eine Leistung bei einem Smartphone funktionsfähig vorhanden ist, die er beispielsweise auf einem Werbeplakat gesehen hat.'' Ein Sachmangel ist des Weiteren gegeben, wenn die vereinbarte Montage der Ware nicht sachgemäß durchgeführt worden ist (sogenannte "Ikea-Klausel").


=== Rechtsmangel ===
=== Rechtsmangel ===
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== Umfang der Gewährleistung ==
== Umfang der Gewährleistung ==
Die Gewährleistung bietet dem Käufer das Recht, eine mangelfreie Ware vom Verkäufer zu verlangen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html § 437 BGB]</ref>. Das bedeutet, dass der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages eine voll funktionsfähige und fehlerfreie Ware zu liefern hat. Des Weiteren hat der Käufer mindestens bis zu 2 Jahre nach Kauf der Ware oder Leistung das Recht, einen Schaden bzw. einen Fehler beseitigen zu lassen, welcher bereits '''beim''' oder '''vor''' dem Kauf bestand, allerdings erst später aufgefallen ist. Die Gewährleistung deckt dabei also '''keine''' Schäden und Fehler ab, die erst nach dem Kauf entstanden sind.
Die Gewährleistung bietet dem Käufer das Recht, Nachbesserung im Sinne des § 437 Abs. 1 zu verlangen.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html § 437 BGB]</ref>. Des Weiteren hat der Käufer mindestens bis zu 2 Jahre nach Kauf der Ware oder Leistung das Recht, einen Schaden bzw. einen Fehler beseitigen zu lassen, welcher bereits '''beim''' oder '''vor''' dem Kauf bestand, allerdings erst später aufgefallen ist. Die Beweislast obliegt in den ersten 6 Monaten nach dem Gefahrübergang beim Verkäufer, danach ist der Käufer dazu verpflichtet, zu beweisen, dass der beschriebene Mangel vor dem Kauf bereits vorhanden war. Die Gewährleistung deckt dabei also '''keine''' Schäden und Fehler ab, die erst nach dem Kauf entstanden sind. Unter die Gewährleistung fallen daher auch keine Verschleißteile wie zum Beispiel der Akku oder andere, von der täglichen Nutzung beeinträchtige Teile des Telefons.


=== Nacherfüllung ===
=== Nacherfüllung ===
Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer (Händler) die Möglichkeit geben, den Mangel an dem Gerät zu beseitigen, also eine mangelfreie Ware zu liefern. Dabei hat allerdings nicht der Verkäufer, sondern der Käufer das Wahlrecht, wie dieser Mangel beseitigt werden soll. Zur Auswahl stehen dem Käufer die Nachbesserung, also eine Reparatur oder ggf. Austausch von Einzelteilen, oder die Nachlieferung in Form eines Austauschgerätes. Geht der Verkäufer auf Verlangen nach einem Austauschgerät nicht ein und verharrt auf die Möglichkeit der Reparatur, so kann der Käufer im Nachhinein vom Verkäufer Schadensersatz für einen eventuellen Ersatzkauf bei einem anderen Händler verlangen, es sei denn, die gewünschte Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten machbar. In diesem Fall kann der Verkäufer die jeweils andere Nacherfüllung durchführen, wenn dem Käufer dabei keine Nachteile entstehen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html § 439 BGB]</ref>.
Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer (Händler) die Möglichkeit geben, den Mangel an dem Gerät zu beseitigen, also eine mangelfreie Ware zu liefern oder das Gerät zu reparieren. Dabei hat allerdings nicht der Verkäufer, sondern der Käufer das Wahlrecht, wie dieser Mangel beseitigt werden soll. Zur Auswahl stehen dem Käufer die Nachbesserung, also eine Reparatur oder ggf. Austausch von Einzelteilen, oder die Nachlieferung in Form eines Austauschgerätes. Geht der Verkäufer auf Verlangen nach einem Austauschgerät nicht ein und verharrt auf die Möglichkeit der Reparatur, so kann der Käufer im Nachhinein vom Verkäufer Schadensersatz für einen eventuellen Ersatzkauf bei einem anderen Händler verlangen, es sei denn, die gewünschte Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten machbar. In diesem Fall kann der Verkäufer die jeweils andere Nacherfüllung durchführen, wenn dem Käufer dabei keine Nachteile entstehen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html § 439 BGB]</ref>.


=== Rücktritt vom Kaufvertrag ===
=== Rücktritt vom Kaufvertrag ===
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